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   OVG Hamburg, 18.01.2001 - 3 NC 149/00   

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OVG Hamburg, 18.01.2001 - 3 NC 149/00 (https://dejure.org/2001,29802)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2001 - 3 NC 149/00 (https://dejure.org/2001,29802)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 3 NC 149/00 (https://dejure.org/2001,29802)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.01.2001 - 3 NC 149/00
    Zu den gebotenen studienorganisatorischen Maßnahmen kann insbesondere die Einrichtung eines zusätzlichen Kurses gehören, selbst in Gestalt eines Ferienkurses in der vorlesungsfreien Zeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, BVerfGE 33, 303, 339; WG Hamburg, Beschl. v. 9.10.1992 - OVG Bs III 148/92 - betr. die Nutzung der vorklinischen Arbeitsplätze in der Lehreinheit Zahnmedizin; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 73).
  • OVG Hamburg, 17.02.2015 - 3 Nc 260/14

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt Primar- und Sekundarstufe I in Hamburg

    Solange u.a. nicht dargelegt ist, dass zeitliche Überschneidungen durch etwaige erforderlich werdende zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht dadurch vermieden werden können, dass Veranstaltungen auch außerhalb der genannten Tageszeiten oder Blockveranstaltungen in der vorlesungsfreien Zeit angeboten werden (vgl. entsprechend zu § 15 Abs. 2 KapVO OVG Hamburg, Beschl. v. 18.1.2001, 3 Nc 149/00, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 8.8.2006, 7 CE 06.10020 u.a., juris Rn. 15 f.), kann nicht angenommen werden, dass aufgrund des besonderen Koordinationsbedarfs im Lehramtsstudium die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2013 - 3 M 650/12

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

    Soweit hiergegen unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2001 (3 Nc 149/00, juris) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2006 (7 CE 06.10020 u.a., juris) ausgeführt wird, dass die Antragsgegnerin einen räumlichen Engpass hinsichtlich der Behandlungsstühle und der Laborräume im Gebäude H. 42a durch entsprechende organisatorische Maßnahmen auszuräumen habe, namentlich die Nutzungsmöglichkeiten durch eine ganztägige und ganzjährige Verfügbarkeit zu erweitern habe, greift dieser Einwand nicht durch.
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